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Die Baudirektion wird beauftragt, Vorschläge für Vorschriften betr. Muttenzer Drahtseilbahnanlage, die im Interesse des Verkehrs aufzustellen sind, einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Als Vorschriften für die Benutzung der Kantonsstrassen, die im vorliegenden Falle in Betracht kommen können, würden die bestehenden Strassenpolizieivorschriften genügen, im Falle derselben auch sofortige und strenge Nachachtung könnte verschafft werden. Da aber die Erfahrung zeigt, dass dies bei den uns zu Gebote stehenden

 

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Wegmacher- und Polizeipersonal sowie bei den allzuniedrig gehaltenen Strafbestimmungen nicht möglich ist, seien folgende Vorschriften aufgeführt, gegen welche von den Steinfuhrleuten am meisten gefehlt, auf die somit im voliegenden Fall besonders gesehen werden muss:

  1. Das Abfallen von Steinen ab den Wagen auf die Strasse ist zu verhüten.
  2. Bei begegnenden oder überholenden Fuhrwerken ist die halbe Strassenfahrbahn, rechts ausweichend, frühzeitig frei zu geben.
  3. Unbespannte Wagen dürfen nicht auf der Strasse stehen gelassen werden.
  4. Beim Anhalten vor Wirtschaften soll gehörig zur Seite gefahren werden.
  5. Den Weisungen des Aufsichtpersonals ist Folge zu leisten.

Im Weiteren dürfte auch hier wie beim Münchensteiner Steinbruchgeschäft eine Vorschrift betreffs Radfelgenbreite zur Anwendung kommen, nach welcher trotz grösseren Lasten dennoch infolge Verbreitung der Radfelgen die Oberfläche des Strassenkörpers nicht beschädigt wird. Dieselbe lautet:

  1. Die Radfelgenbreite der Lastwagen soll in Millimeter gemessen nicht kleiner als die Zahl sein, die dem Bruttogewicht des Fuhrwerkes in Centnern entspricht.

13.April 1896               A. Brodbeck Insp.

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Es sollen die gleichen Vorschriften zur Anwendung gelangen, die nach der Verstärkung der Birsbrücke bei Münchenstein für M. Linder aufgestellt wurden.

Quelle: Staatsarchiv Baselland