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Die Wälder des neuen Kantons BL wurden 1836 den Gemeinden zu 7/8 als Eigentumübertragen. Man bestimmte, dass der verbleibende Staats-Achtel von den Gemeinden gekauft werden und diese «dadurch auch gleichermassen das ausschliessliche reine Eigenthumsrecht über diesen Theil» erwerben könnten. Die Gemeindeversammlung von Muttenz beschloss, den Staats-Achtel zu kaufen, allerdings wusste man nicht, mit welchem Geld, denn die Loskaufsumme betrug 45 000 Franken, was sehr viel Geld bedeutete. Man fand eine Lösung: Man beschloss den Weidgang im Grosszinggibrunnen aufzuheben und die Eichen zu fällen, um aus dem Erlös den Staats-Achtel zu bezahlen.

Der Geispelwald wird verkauft
Warum die Gemeindeversammlung bereits sieben Jahre später beschloss, auch den «prachtvollen Eichenwald auf dem Geispel» zu verkaufen, geht aus den Protokollen nicht hervor. Wollten die Bürger einfach mehr Holz für sich oder brauchte man Geld? 1844 wurde jedenfalls an der Gemeindeversammlung erklärt: «Weil jetzt das Eichenholz in einem so hohen Preis sey, wäre es für die Gemeinde vortheilhaft», im Geispel die Eichen zu schlagen, so dass jedem Bürger ein halb Klafter Abholz zugeteilt werden könne. Die Gemeinde stimmte zu.

Der Geispelfonds
Der Erlös vom Holzverkauf war so beträchtlich, dass der Gemeinderat beauftragt wurde, ein Reglement vorzulegen, wie dieser Erlös verwaltet werden sollte. Es waren rund 60 000 Franken aus Schwellenlieferungen an die im Bau befindliche Eisenbahn. Das neue Reglement wurde von der Gemeinde angenommen und das Geld im Geispelfonds angelegt. Als in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mehr Zugezogene als Bürger im Dorf lebten, trennte man 1881 das Vermögen der Gemeinde und der Bürgergemeinde. Im Jahre 1888 bezahlte zum Beispiel die Bürgergemeinde aus dem Geispelfonds 25 000 Franken für den Kauf von 32 1/2 Jucharten Kulturland auf der Rütihard.

Der Geispelfonds wird aufgelöst
1939 beschloss die Bürgergemeinde, den Geispelfonds aufzulösen und ins Vermögen zu überführen. Damit war aber der Regierungsrat nicht einverstanden; er verfügte, dass die Armenkasse beteiligt werden müsse (Ratschlag des Regierungsrates). Muttenz beantragte vergeblich die Wiedererwägung mit dem Argument, dass im Geispelreglement keine Zweckbestimmung festgelegt sei. Der Regierungsrat trat auf die Wiedererwägung nicht ein. Diesen Entscheid musste die Bürgergemeinde akzeptieren und die Armenkasse beteiligen.

Quelle: Karl Bischoff: Baselbieter Heimatblätter 61 (1996), Heft 4. www.e-periodica.ch, Persistenter Link: http://doi.org/10.5169/seals-860162

Korrektur: S 8.  

«Im Jahre 1888 hatte die Bürgergemeinde den Kauf von 32 1/2 Jucharten Kulturland auf der Rüttihard für 25 000 Franken aus dem Geispelfonds bezahlt..»